Recherche

Nicht alle Artikel einfach ungeprüft bei eBay kaufen! Manches unglaublich billige Markenprodukt entpuppt sich als unbrauchbares Plagiat, ein Garantiefall erweist sich als Versand­kostenmoloch, und ein scheinbares Schnäppchen ist in Wirklichkeit anderswo viel billiger. Unverhältnism­äßig niedrige Preise bei Sofortkauf können durchaus auch auf einen Betrugsfall hindeuten, bei dem sich ein Dritter anschickt, ohne Wissen des eigentlichen eBay-Mitgliedes über dessen gehacktes eBay-Konto Überweisung­sbeträge ganz ohne Ware einzustreichen.

Ein kleines bisschen Sachkenntnis, eine Prise vernünftiges Kalkül und sehr genaues Lesen der Artikel­beschreibung sind also schon vonnöten. Zudem empfiehlt sich im Vorhinein eine gründliche Recherche. Was den Preis betrifft, hilft dabei eine gute Preis­vergleichs­seite wie Idealo.de oder Preisroboter.de. Geht es um die Qualität, lohnt sich oft ein Blick auf die Artikel­bewertungen bei Amazon.de.

Versandkosten

Beim Preisvergleich grundsätzlich die Versandkosten mit einrechnen! Mancher Anbieter lockt mit Dumpingpreisen und schlägt im Ausgleich beim Porto zu. Dies bietet sich an, weil eBay auf die Versandkosten keine Verkaufs­provision erhebt und der Verkäufer so eBay-Gebühren sparen kann.

Funktionstüchtigkeit

Keine Artikel ersteigern, die "vorsichtshalber als defekt" deklariert wurden, oder die "leider nicht getestet werden konnten"! In den allermeisten Fällen weiß der Verkäufer sehr genau, dass der Artikel nicht funktioniert.

Stattdessen solche Artikel prinzipiell vorziehen, für die der Anbieter eine Funktions- oder Übernahmegarantie gibt!

Bewertungen

Auf die bisherigen (Verkaufs-)Bewertungen des Verkäufers achten, vor allem auf negative Bewertungen aus jüngerer Zeit! Um eine große Anzahl von eBay-Bewertungen zu durchforsten, empfiehlt sich übrigens der Dienst Toolhouse.org. Dort werden zur schnellen Übersicht auf Wunsch z.B. nur die negativen und neutralen Beurteilungen eines Verkäufers aufgelistet.

Nicht an Auktionen teilnehmen, bei denen die Bewertungen des Verkäufers mit dem Hinweis "privat" versteckt werden! Hier hat der Anbieter gewöhnlich etwas zu verbergen. (Ausnahme: Medikamente. In dieser Kategorie müssen die erworbenen Artikel aus Datenschutz­gründen verborgen werden.)

Archivierung

Zu Nachweiszwecken noch vor Ablauf der Auktion die Webseite mit dem betreffenden Angebot komplett speichern, z.B. als PDF-Dokument, MHT-Datei oder Grafik! Alternativ kann man die Webseite natürlich auch ganz konventionell ausdrucken.

Höchstgebot

Vor der Teilnahme an einer Auktion erst in Ruhe ein sinnvolles und geldbeutel­verträgliches Höchstgebot überlegen und diese Summe nicht im Eifer des Gefechtes wieder über den Haufen werfen!

Bietzeitpunkt

Da frühes Bieten meist den Preis nur unnötig in die Höhe treibt, lieber erst im letzten Augenblick bieten! Dazu am besten mit einer Funkuhr bewaffnen, bei eBay einloggen, den selbst gesteckten Höchstbetrag eingeben und je nach nervlicher Konstitution und Verbindungs­geschwindigkeit 20 bis 2 Sekunden vor Ablauf der Auktion auf den Button [Gebot bestätigen] klicken.

Mit einem sogenannten Sniper lässt sich diese Strategie auch in Abwesenheit umsetzen. So bezeichnet man Webdienste und Computerprogramme, die das Bieten ganz bequem zum voreingestellten Zeitpunkt übernehmen. Empfohlen sei an dieser Stelle die kostenlose, quelloffene Software Biet-O-Matic.

Bezahlung

Wenn möglich das Geld von einem Bankkonto überweisen, bei dem man auch bereits getätigte Überweisungen rückgängig machen kann (bei der Bank nachfragen)! Zwar sind Rückbuchungen oft gebühren­pflichtig, aber immerhin hat man so bei unseriösen Händlern noch einen Joker in der Hinterhand.

Wenn der vorige Punkt nicht zutrifft, bei der Überweisung größerer Beträge besser das für Käufer kostenlose PayPal nutzen! Wird ein mit PayPal bezahlter Artikel nicht geliefert oder weicht erheblich von der Beschreibung ab, tritt der eBay-Käuferschutz in Kraft. Innerhalb von 45 Tagen kann in den meisten Fällen die volle Rück­erstattung des Überweisungs­betrages beantragt werden.

Versandversicherung

Wurde die Ware versichert verschickt, liegt das Risiko (nur) bis zur Versicherungssumme beim Spediteur (z.B. DHL). Ein Postpaket ist standardmäßig beispielsweise bis 500 € versichert. Der Wert des Inhalts darf dazu allerdings normalerweise die Versicherungs­summe nicht überschreiten.

Versandrisiko

Bei gewerblichen Anbietern trägt immer der Verkäufer das Versandrisiko - also auch dann, wenn die Ware unversichert versandt wird (Großbrief, Päckchen und Co.). Die Kosten für eine gelegentlich optional angebotene Versand­versicherung kann man sich also getrost sparen. Verschwindet die Ware auf dem Versandweg, muss der Verkäufer den Kaufpreis auf jeden Fall erstatten.

Verschickt dagegen ein privater Anbieter die Ware unversichert, geht das Risiko (Beschädigung, Verlust) mit der Übergabe an den Spediteur (z.B. Post) auf den Käufer über (§ 447 Abs. 1 BGB). Deshalb gilt: Erhält man unversichert zugesandte Ware nicht, obwohl der private Verkäufer den Artikel angeblich abgeschickt hat, sollte der Verkäufer (notfalls auch der Käufer) zunächst einen kostenlosen Nach­forschungs­antrag bei der Post stellen. Unterbleibt dieser Antrag, oder verläuft er (wie meistens) ergebnislos, muss der private Verkäufer nachweisen, dass er den Artikel ordungsgemäß verpackt und abgeschickt hat, z.B. per Einlieferungsschein, Zeugenaussage eines Bekannten oder des Postbeamten bei der Polizei. Andernfalls ist er verpflichtet, den überwiesenen Betrag zu erstatten. Weigert er sich, ist es allerdings bei kleinen Summen schwierig, mit mehr als einer negativen eBay-Bewertung zu drohen. Evtl. geht der Verkäufer auf das Angebot ein, die entstandenen Kosten zu halbieren, also wenigstens die Hälfte zurück zu überweisen. Bei größeren Beträgen bleibt eine polizeiliche Anzeige wegen Betrugs das adäquate Druckmittel.

Darüber hinaus sollte das Ausbleiben der Ware unbedingt (unter "Mein eBay") an eBay gemeldet werden. Das übt zusätzlichen Druck auf den Verkäufer aus, da die Angelegenheit in den Verkäuferakten landet und eBay sie unmittelbar mitverfolgen kann.

Übrigens: War eigentlich der versicherte Versand vereinbart, doch ein gewerblicher oder privater Verkäufer hat sich nicht daran gehalten, muss der Verkäufer jeden Versand­schaden ersetzen (§ 447 Abs. 2 BGB).

Rechnung

Bei Artikeln, die als "neu" gekennzeichnet sind, unbedingt auf die Lieferung einer Originalrechnung oder eines anderen Kaufbelegs bestehen! Sicherheitshalber vor dem Kauf beim Anbieter nachfragen! Fehlt eine solche Quittung, lässt sich - unabhängig von der Rechtslage - kaum ein Händler bzw. Hersteller ohne größere Streitereien auf Gewähr­leistungs- oder gar Garantieansprüche ein.

Garantieausschluss

Direkt oder indirekt in der eBay-Beschreibung enthaltene Aussagen sind auch für Privat­verkäufer bindend und können nicht durch etwaige Klauseln wieder ausgeschlossen werden. Das bedeutet: Suggeriert die Artikel­beschreibung z.B. die volle Funktions­tüchtigkeit, kann ein defekt gelieferter Artikel in jedem Fall reklamiert werden. Der Verkäufer muss den Kaufpreis also auch dann erstatten, wenn er Gewährleistung (bzw. Sachmängel­haftung) oder Garantie und Rücknahme explizit ausschloss. (u.a. § 444 BGB; siehe auch Ebay und das "neue EU-Recht")

Fernabsatzgesetz

Ein gewerblicher Verkäufer ist auch bei einer Versteigerung über eBay an das Fernabsatz­gesetz gebunden (BGH, Urteil vom 3.11.2004, VIII ZR 375/03). Das heißt u.a., er muss im Normalfall ein zweiwöchiges oder sogar einmonatiges Widerrufs- bzw. Rückgabe­recht einräumen (§ 355 Abs. 1 BGB). Er ist gezwungen, eine Öffnung der Verpackung zur Überprüfung der Ware durch den Käufer hinzunehmen. Ausnahmen bestehen bei CDs, DVDs, Software und Zeitschriften (§§ 357 Abs. 3 und 312d Abs. 4 BGB). Bücher dürfen dagegen ebenfalls ausgepackt werden. Der Händler ist weiterhin verpflichtet, für Sachmängel wenigstens 2 Jahre Gewährleistung (neuerdings Sachmangelhaftung) bei neuen und 1 Jahr bei gebrauchten Produkten zu übernehmen (§ 475 Abs. 2 BGB). Ferner hat er die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die bestellte Ware nicht der gelieferten entspricht - also beispielsweise bei Falschlieferung oder deutlicher Abweichung von der Artikel­beschreibung (§ 357 Abs. 2 BGB) - und bei mangelhaft bzw. defekt gelieferter Ware (§ 439 Abs. 2 BGB sowie AG Bitburg, Urteil vom 12.02.2003, 6 C 276/02).

Rücksendung

Bei kostenpflichtigen Rücksendungen lieber nicht an der Versand­versicherung sparen! Stattdessen ist es sinnvoll, von der Post (DHL) auf einen billigeren Anbieter für versicherte Sendungen auszuweichen. Bei kleinen und mittleren Paketen beispielsweise auf Hermes, bei größeren Sendungen auf GLS. Polsterbriefe lassen sich übrigens auch mit der Deutschen Post einigermaßen preisgünstig versenden. Und zwar als Einschreiben mit einer Versandversicherung bis derzeit 25 €.

Wichtiger noch als die Versand­versicherung selbst ist die bei allen versicherten Zustell­varianten mögliche Nachverfolgung. So kann man zum einen die Einlieferung der Sendung, zum anderen aber auch deren Zustellung nachweisen.